Erläuterungen der Schutzmaßnahmen

und Zuordnungen der FÖRCH-Chemieprodukte

Gemäß § 6 GefStoffV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeiten durchgeführt werden. Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen wird zwischen allgemeinen Maßnahmen, zusätzlichen Maßnahmen und besonderen Maßnahmen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen unterschieden. Die Verpflichtung zur Durchführung einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung ist damit jedoch noch nicht erfüllt. Hierzu verweisen wir auf die „TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“. Diese TRGS steht als kostenloser Download auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin zur Verfügung.

Die Vorschläge für die erforderlichen Schutzmaßnahmen werden automatisch durch unsere EDV generiert. Bei der Zuordnung der Schutzmaßnahmen wird die Kennzeichnung des jeweiligen Produktes berücksichtigt.

Zuordnung

Die Zuordnung der Produkte zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgt aus der Kennzeichnung des Produktes, die im Punkt 15.3 des Sicherheitsdatenblattes angegeben ist. Hier sind zu jedem vergebenen R-Satz die Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung zugeordnet.

Ist dem Produkt kein R-Satz zugeordnet, erfolgt eine Zuordnung zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen. Dieses erfolgt auch für Produkte, bei denen aufgrund Ihrer Kennzeichnung und der geringen Produktmenge (kleiner 125 ml) eine Kennzeichnung mit R-Sätzen nicht erforderlich ist.

Die Zuordnung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu den R-Sätzen erfolgt nach den folgenden Kriterien:

Allgemeine Schutzmaßnahmen gemäß § 8 GefStoffV

Produkte, die lediglich geringe toxische Gefährdungen hervorrufen können.

Hier wurden vor allem Produkte zugeordnet, die aufgrund ihrer physikalischen und / oder umweltgefährlichen Eigenschaften eingestuft wurden. Bei diesen Produkten müssen größtenteils weitere Maßnahmen z. B. nach § 11 GefStoffV oder Lagervorschriften gemäß TRGS 510 beachtet werden. Auch die nicht symbolgebundenen R-Sätze wie der R-66 und der R-67 wurden hier zugeordnet.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen gemäß § 9 GefStoffV

Für reizende / ätzende / gesundheitsschädliche und giftige Stoffe sowie C/M/R-Stoffe der Kat. 3 sind zusätzlich zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese Maßnahmen sind im § 9 GefStoffV beschrieben. Wird lediglich mit geringen Mengen umgegangen oder sind die Verfahren so, dass kein Kontakt zu diesen Stoffen besteht, können auch die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 ausreichend sein.

Wird hingegen mit größeren Mengen hantiert und besteht direkter Kontakt zu diesen Stoffen, sind die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß § 9 erforderlich.

Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gemäß § 10 GefStoffV

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 und 2 sowie Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten.

Die Produkte sind mit den folgenden R-Sätzen gekennzeichnet:

  • R 45                Kann Krebs erzeugen
  • R 46                Kann vererbbare Schäden verursachen
  • R 49                Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
  • R 60                Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
  • R 61                Kann das Kind im Mutterleib schädigen
  • R 39/23           Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
  • R 39/24           Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
  • R 39/25           Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
  • R 39/23/24      Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
  • R 39/23/25      Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
  • R 39/24/25      Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
  • R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung
  • mit der Haut und durch Verschlucken
  • R 39/26           Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
  • R 39/27           Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
  • R 39/28           Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
  • R 39/26/27      Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
  • R 39/26/28      Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
    R 39/27/28      Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
  • R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
  • R 48/23           Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
  • R 48/24           Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit derHaut
  • R 48/25           Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
  • R 48/23/24      Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
  • R 48/23/25      Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
  • R 48/24/25      Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
  • R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

Bei Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen die über die Kennzeichnung verfügen, sind weitere Maßnahmen gemäß § 11 GefStoffV erforderlich.

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen

Die Theo Förch GmbH hat keine Produkte im Lieferprogramm, die so einzustufen und zu kennzeichnen sind. Diese Produkte unterliegen der Chemikalienverbotsverordnung und dürfen nicht so verkauf werden.

Wichtiger Hinweis

Die Zuordnung der Schutzmaßnahmen erfolgte lediglich aufgrund der Kennzeichnung der verwendeten Produkte. Nicht berücksichtigt wurden dabei Stoffmenge, Exposition und Arbeitsverfahren. Daher stellen die angegebenen Schutzmaßnahmen lediglich eine Empfehlung dar, die den Anwender bei seiner Ermittlungspflicht nach § 6 GefStoffV bzw. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unterstützen sollen. Zur endgültigen Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen ist eine Gefährdungsanalyse vor Ort notwendig, bei der auch die verwendeten Arbeitsmittel und Verfahren, die Exposition gegen die verwendeten Stoffe, mögliche Wechselwirkungen der eingesetzten Produkte, Brand- und Explosionsgefahren sowie Gefährdungen durch Wartungsaufgaben berücksichtigt werden. Weitere zum Teil sehr ausführliche Erläuterungen zur Vorgehensweise bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung finden Sie in der BGI 570 bzw. BGI 571.

AS = Allgemeine Schutzmaßnahmen
ZS = Zusätzliche Schutzmaßnahmen