Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Der FÖRCH GmbH – Österreich

Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Etwa anders lautende Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt. Durch die Annahme der von uns gelieferten Waren erklärt der Käufer sein Einverständnis mit unseren Bedingungen. Alle Vereinbarungen, die unsere Vertreter für uns treffen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Preise gelten freibleibend bis zum Tage der Lieferung. Die Berechnung erfolgt zu den an diesem Tage geltenden Preisen und Rabatten. Für Lager, die eine Sonderanfertigung voraussetzen, behalten wir uns eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung vor.

Lieferzeiten verstehen sich bis zur Auftragsannahme freibleibend – zwischenzeitlicher Verkauf vorbehalten – und rechnen vom Eingang der Bestellung bzw. der endgültigen Angaben über die Ausführung an. Vereinbarte Lieferzeit, die ohne gegenteilige Abmachungen annähernd ist (Tage als Arbeitstage verstanden), gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Vorgänge bei der Herstellung und sonstiger Hindernisse, wie in Fällen höherer Gewalt, bei Transportverzögerungen, Betriebsstörungen, Schadenersatzansprüche, insbesondere Verzugsstrafen für nicht rechtzeitige Lieferung werden abgelehnt.

Verpackung, mit Ausnahme von Kisten, wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten bleiben unser Eigentum. Für ihre Abnutzung wird ein angemessener Betrag berechnet und zur Sicherung der Rückgabe ein weiterer Betrag als Pfandgeld in Rechnung gestellt, der bei freier Rücksendung der Kisten in wieder verwendungsfähigem Zustande zurück vergütet wird.

Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Eilgut-, Expressgutmehrkosten und Portogebühren gehen zu Lasten des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferwerk überlassen.

Zahlungsbedingungen: Zahlungsbedingungen nach Vereinbarung laut der Auftragsbestätigung. Die Zurückhaltung der Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Werden die Zahlungsverpflichtungen durch den Besteller nicht erfüllt, so kann die Lieferfirma so lange die Beseitigung evtl. Mängel ablehnen. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen in bar ohne jeden Abzug zahlbar, oder 2% Skonto werden bei Bezahlung innerhalb 14 Tagen nach Ausstellung der Rechnung gewährt. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden ohne besondere Mahnung ab Fälligkeit Verzugszinsen berechnet; als Verzugsschaden können ohne Nachweis die üblichen Kreditspesen der Banken für ungedeckten Kredit, mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet werden. Die Preise beruhen auf der Grundlage der Tariflöhne und sonstigen Kosten, die am Tage des Angebotes bekannt sind. Erhöhen sich die Preise später bis zur Ablieferung, so kann der Lieferant den Preis entsprechend der Änderung der Kostengrundlage berichtigen. Der Lieferant kann abweichend von der Auftragsbestätigung Vorauszahlungen oder Sicherstellung verlangen, wenn nach der Auftragsbestätigung ungünstige Nachrichten oder Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Bestellers eintreffen. Der Besteller haftet für eine evtl. Geldentwertung in der Zeit zwischen Rechnungsstellung und Zahlungserfüllung. Das gilt auch bei Hingabe von Wechseln.
Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt noch nicht als Zahlung, sondern erst deren Bareinlösung. Diskont und Wechselstempel gehen zu Lasten des Käufers, falls nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird. Vertreter sind zur Entgegenname von Zahlungen ohne Vollmacht des Lieferers nicht berechtigt.

Eigentumsvorbehalt: Bis zur restlosen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, wobei alle auf Grund angenommener Aufträge erfolgten Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft gelten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum für unsere Saldoforderung. Werden unsere Waren von dem Abnehmer mit anderen Gegenständen
zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt und die Sache für uns mit in Verwahrung behält. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Von einer Pfändung oder jeder anderen
Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 25 v. H. übersteigt.

Erfüllungsort für Zahlung ist der Platz, von dem aus geliefert wird.

Gerichtsstand: Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Salzburg – Stadt.

Gewährleistung für unsere Lieferungen übernehmen wir in der Weise, dass innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme, spätestens aber binnen 15 Monaten vom Tage der Ablieferung an gerechnet, nachweislich infolge Werkstoff- oder Herstellungsfehler unbrauchbar gewordene Lager oder Teile ohne Berechnung nach unserer Wahl wieder hergestellt oder ersetzt werden. Irgendwelche sonstige Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für Lager oder Teile, die innerhalb der genannten Frist eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnützung erfahren, oder bei welchen die Abnützung durch Verschmutzung oder durch Rostbildung hervorgerufen ist, wird keine Haftung übernommen. Es gilt als vereinbart, dass unsere Ersatzpflicht (und somit unsere Haftung) für Sachschäden aufgrund mangelhafter Produkte ausgeschlossen wird.

Beanstandungen wegen Menge und Beschaffenheit der Sendung oder mangelhafter Verpackung können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware und nur dann berücksichtigt werden, wenn eine Mängelrüge per Einschreibbrief fristgerecht erfolgt.

Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung der Ersatzpflicht durch genaue Untersuchung im Werk erfolgen. Zu diesem Zweck sind beanstandete Waren ohne Kosten für uns einzusenden. In dringenden Bedarfsfällen wird Ersatz gegen Berechnung des jeweiligen Tagespreises geliefert und nach Feststellung der Ersatzpflicht Gutschrift erteilt.

Alle Änderungen, Zusätze und dergleichen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine allfällige Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform. Selbst gewählte Ware und Sonderbestellungen werden nicht zurückgenommen oder umgetauscht. Beanstandungen können nur innerhalb 8 Tagen nach Warenerhalt
berücksichtigt werden.